Golfpark München Aschheim

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Golfpark München Aschheim GmbH & Co. KG (Stand 10/2024)

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln den Erwerb, die Ausübung und die Beendigung des zeitlich beschränkten Rechtes, auf der Anlage der Golfpark München Aschheim GmbH & Co. KG (GPMA) den Golfsport gemeinsam mit anderen Nutzern auszuüben:

1. Spielberechtigung:
Eine Spielberechtigung muss auf von der GPMA gestellten Anträgen beantragt werden. Der Antrag auf Spielberechtigung ist ein bindendes Angebot an die GPMA zum Abschluss eines Spielberechtigungsvertrags mit der GPMA. Die GPMA kann innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung dieses Angebot ohne Angabe von Gründen schriftlich ablehnen. Lehnt die GPMA das Angebot nicht innerhalb dieser Frist ab, kommt der Spielberechtigungsvertrag zum Zeitpunkt der Antragstellung zustande. GPMA ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einem Antrag auf Spielberechtigung stattzugeben. Die erworbene Spielberechtigung ist ein persönliches Recht, welches nur den Spielberechtigten berechtigt, sämtliche Einrichtungen der GPMA nach Maßgabe der jeweils gültigen Platz- und Hausordnung und der ausgewählten Variante der Spielberechtigung zu nutzen. Dieses Recht kann nur bei fristgemäßer Zahlung der vereinbarten, fälligen Spielberechtigungsgebühr sowie sämtlicher sonstiger Gebühren wahrgenommen werden. Die Spielberechtigung kann grundsätzlich nicht durch Dritte ausgeübt oder auf Dritte übertragen werden.

2. Bedingungen für Spielberechtigungen:

2.1 Laufzeit:

Eine Spielberechtigung wird für die vereinbarte Dauer fest abgeschlossen und kann weder vorzeitig gekündigt noch temporär unterbrochen werden. Die Laufzeit dieser Spielberechtigung beginnt zum 01.01. eines Kalenderjahres, sofern kein anderer Vertragsbeginn vereinbart wurde und endet zum 31.12. des die Laufzeit beendenden Kalenderjahres. Wird die Spielberechtigung nicht zum Laufzeitende gekündigt, verlängert sie sich automatisch um jeweils ein Jahr zu den dann geltenden Konditionen der regulären Spielberechtigung.

2.2 Beendigung:
Die Spielberechtigung endet automatisch zum 31.12.2025, sollten die Pachtverträge für die gesamte Golfanlage nicht über den 31.03.2026 hinaus verlängert werden.

2.3 Kündigung:
Eine ordentliche Kündigung der Spielberechtigung ist jeweils zum Ablauf der Laufzeit möglich. Diese ordentliche Kündigung ist schriftlich an die GPMA zu richten und muss bei dieser bis spätestens 30. September des entsprechenden Kalenderjahres eingegangen sein.

2.4 Sonderkündigungsrecht:
Während der Mindestlaufzeit kann der Spielberechtigte seine Spielberechtigung grundsätzlich nicht kündigen. Ausschließlich die dauerhafte Verlegung des Wohnsitzes (über 150 km Entfernung zur GPMA) sowie die andauernde, durch Krankheit oder Gebrechen begründete und ärztlich nachgewiesene Unmöglichkeit, den Golfsport auszuüben, kann ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des Kalenderjahres, in welches eines der vorgenannten Ereignisse fällt, begründen. In allen Fällen ist vom Spielberechtigten mit der Kündigung ein entsprechender belastbaren Nachweis zu erbringen. Für die vorzeitige Auflösung des Vertrages kann die GPMA eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von bis zu € 150,- verlangen. Ferner gilt ein Sonderkündigungsrecht, sofern GPMA die Preise anpasst. In diesen Fall hat die Kündigung bis zum 31.03. des Folgejahres zu erfolgen.

2.5 Zahlungsverzug:
Gerät der Spielberechtigte mit der Bezahlung der Gebühren nach den gesetzlichen Bestimmungen in Verzug, so ist GPMA berechtigt, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Falle ist GPMA berechtigt, Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.

3. Gebühren:
GPMA erhebt für ihre Leistungen je nach Art der Spielberechtigung Spielberechtigungs-, Bearbeitungs- und Verbandsgebühren. Die Höhe der zu bezahlenden Gebühren ergibt sich aus dem jeweiligen Aufnahmeantrag in Verbindung mit der jeweils gültigen Preisliste der GPMA. Die Gebühren sind spätestens 14 Tage nach Datum der Rechnungsstellung fällig. GPMA ist das Recht vorbehalten, die Höhe sämtlicher Gebühren jeweils mit Wirkung für das Folgejahr anzupassen. Bankgebühren für Rücklastschriften und eine Kostenpauschale von bis zu € 25,- sind der GPMA vom Spielberechtigten zu erstatten, sofern die Rücklastschrift vom Spielberechtigten zu verantworten ist. Im Fall der Erhöhung von Verbandsabgaben oder gesetzlichen Abgaben, etwa der Umsatzsteuer, ist GPMA berechtigt, diese mit Wirkung der Erhöhung an den Spielberechtigten weiterzureichen. GPMA wird das Preiserhöhungsrecht durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) ausüben. Die Preiserhöhung wird ab dem auf den Zugang der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

4. Änderungen von Daten des Spielberechtigten:
Der Spielberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung vertragsrelevanter Daten (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Bankverbindung etc. GPMA unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die GPMA dadurch entstehen, dass der Spielberechtigte die Änderung der Daten nicht unverzüglich mitteilt, hat der Spielberechtigte zu tragen.

5. Ausweis des Deutschen Golf Verbandes e.V. (DGV):
Der Spielberechtigte erhält, sofern nichts anderes vereinbart wurde, für die Laufzeit seiner Spielberechtigung jährlich einen Ausweis des DGV durch die GPMA, der nach Bezahlung der entsprechenden Gebühren zeitnah an der Rezeption abgeholt werden kann. Das Eigentum am Ausweis geht nicht auf den Spielberechtigten über.

6. Verhaltensregeln:
Alle Nutzer der Golfanlage sind verpflichtet, sich vor der Nutzung der Golfanlage über die Platz- und Hausordnung am Aushang im Clubhaus bzw. an der Rezeption zu informieren und die danach geltenden Regelungen, sowie die im Golfsport üblichen Sicherheitsbestimmungen (z.B. die Offiziellen Golfregeln des Deutschen Golf Verbandes e.V.) uneingeschränkt einzuhalten.

7. Weisungsberechtigung:
Das anwesende Personal ist berechtigt, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes der Golfanlage, der Ordnung und Sicherheit oder Einhaltung der Hausordnung nötig ist, Weisungen zu erteilen. Diesen Weisungen ist Folge zu leisten.

8. Nutzung der Kundenparkplätze:
Von GPMA zur Verfügung gestellte Kundenparkplätze dürfen vom Spielberechtigten ausschließlich während seiner Anwesenheit in der GPMA genutzt werden. GPMA behält sich bei über diese Zeit hinaus belegten Parkplätzen das kostenpflichtige Abschleppen des PKW vor.

9. Sanktionen/Fristlose Kündigung:
Verstößt der Spielberechtigte grob oder nachhaltig gegen die Verhaltensregeln (Ziff. 6-8), gegen die mit der GPMA getroffene Spielberechtigung oder äußert bzw. verhält sich der Spielberechtigte in einer Weise, die für die GPMA geschäftsschädigend ist, so hat GPMA das Recht, die Spielberechtigung zeitlich begrenzt einzuschränken. Ein Anspruch auf Erstattung der Gebühren für diesen Zeitraum ist in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Erfolgt der Verstoß wiederholt und wurde dem Spielberechtigten schriftlich die fristlose Kündigung angedroht („Abmahnung“), ist die GPMA bei einem weiteren Verstoß berechtigt, die Spielberechtigung fristlos zu kündigen. Ein Anspruch auf Erstattung – auch zeitanteilig – der Gebühren ist in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen.

10. Haftungsausschluss:
Die Nutzung der GPMA erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr: Eltern haften für ihre Kinder. Eine Haftung von GPMA für jedwede Schäden, insbesondere Verlust oder Diebstahl von Eigentum oder Verletzung der Person des Spielberechtigten ist ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der GPMA, es sind Ansprüche aus Produkthaftung betroffen, es sind Ansprüche aufgrund von GPMA zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens betroffen oder es sind Ansprüche aufgrund von GPMA zu vertretenden Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten betroffen; wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit die Haftung von GPMA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

11. Datenschutz:

11.1 Grundsätze der Datenerhebung und Datenverarbeitung:
a) Eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt grundsätzlich nur, soweit dies zur Erfüllung des Erwerbs, der Ausübung und der Beendigung des zeitlich beschränkten Rechtes, auf der Anlage der GPMA den Golfsport mit gemeinsam mit anderen Nutzern auszuüben, notwendig ist.
b) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

11.2 Datenerhebung und Datenverarbeitung:
a) Mit Abschluss der Spielberechtigung werden Name, Vorname, Geschlecht, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummern, Geburtsdatum, Beruf und Bankverbindung aufgenommen und zum Zwecke der Verwaltung in der Clubverwaltungssoftware der GPMA gespeichert. Jedem Spielberechtigten wird dabei eine Mitgliedsnummer zugewiesen. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Missbrauch geschützt.
b) Beim Austritt eines Spielberechtigten werden gespeicherte personenbezogene Daten gelöscht, sofern nicht auf Grundlage besonderer Bestimmungen, z. B. aus steuerrechtlichen Gründen, Aufbewahrungspflichten bestehen.
c) Ein Informationsblatt zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die GPMA ist dem Spielberechtigten bei Antragsstellung auszuhändigen. Die aktuellen Datenschutzrichtlinien der GPMA sind im Clubsekretariat einsehbar.

11.3 Nutzung des DGV-Intranets:
a) Die GPMA ist an das Intranet des Deutschen Golf Verbandes e. V. (DGV) angeschlossen. Die GPMA übermittelt personenbezogene Daten der Spielberechtigten an den DGV, soweit dies zur Erfüllung des Erwerbs, der Ausübung und der Beendigung des zeitlich beschränkten Rechtes, auf der Anlage der GPMA den Golfsport mit gemeinsam mit anderen Nutzern auszuüben und zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem DGV erforderlich ist. Einzelheiten regelt Ziff. 18 Abs. 2 der Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien des DGV, der in seiner jeweils gültigen Fassung in der GPMA Anwendung findet. Die Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien des DGV können in ihrer jeweils gültigen Fassung an der Rezeption und im Internet unter www.golf.de/dgv eingesehen werden.
b) Sollte die Regelung des Ziff. 18

Abs. 2 AMR zukünftig ergänzt, erweitert oder in anderer Weise geändert werden, so werden diese Änderungen, soweit sie dem Spielberechtigten zumutbar sind, Bestandteil dieses Spielrechtsvertrages, ohne dass es hierfür einer gesonderten Erklärung der Parteien bedarf. Etwaige Änderungen werden durch Aushang im Clubhaus bekannt gemacht.

12. Änderungen und Bekanntmachung:
Die Angebote der GPMA sind freibleibend. Druckfehler, Irrtümer und Änderungen sind vorbehalten. Die GPMA behält es sich ausdrücklich vor, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Die GPMA verpflichtet sich, dem Spielberechtigten jeweils die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverzüglich bekannt zu geben. Der Spielberechtigte kann binnen einer Frist von vier Wochen ab Datum des Übersendungsschreibens, mit dem die geänderten Geschäftsbedingungen bekannt gegeben werden, den geänderten Geschäftsbedingungen widersprechen. Widerspricht der Spielberechtigte nicht fristgerecht, gelten die geänderten Geschäftsbedingungen als angenommen.

13. Spielberechtigter
im Sinne der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind geschlechtsunabhängig sämtliche natürliche Personen. Aus Gründen verbesserter Lesbarkeit wurde lediglich die männliche Form verwendet.

14. Aufrechnungsverbot:
Der Spielberechtigte darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen der GPMA aufrechnen.

15. Rechtsgrundlage/Gerichtsstand:
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Spielberechtigten und GPMA gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, München.

16. Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.